Satzung

§  1 Name des Vereins

Der Verein führt den den Namen: Handels- und Gewerbeverein Jümme,
Detern-Filsum-Nortmoor e.V. und hat seinen Sitz in Detern.

§ 2 Zeitdauer und Geschäftsjahr

Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Sein Bestand wird durch das Ausscheiden
einzelner Mitglieder nicht berührt, sofern die Mitgliederzahl nicht unter drei
sinkt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können werden: Selbständige Gewerbe-, Handwerks- und
Handelstreibende, Freiberufler, Einzel- und Gesellschaftsfirmen, Genossenschaften,
soweit alle Genannten eine Betriebsstätte in der Samtgemeinde Jümme
unterhalten.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrages und
eines Vorstandsbeschlusses.

§ 4 Zweck

Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Interessen der Gewerbetreibenden
aus Handwerk, Handel und Industrie sowie der freiberuflich Tätigen.
Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit und der Verfolgung
konfessioneller Ziele. Der Verein übt keinerlei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
aus.

§ 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist
Detern; Gerichtsstand das Amtsgericht Leer.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

Die Mitglieder des Vereins haben Anrecht auf Teilnahme an den Einrichtungen des
Vereins und Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins in
allen den Zweck des Vereins bildenden Punkten.
Die Mitglieder können Anträge an den Vorstand stellen und sind andererseits
verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen,
was den Vereinsinteressen schadet oder der öffentlichkeit Ehre und Ansehen
des gewerblichen Mittelstandes sowie die Gewerbevereinsidee ernstlich zu
beeinträchtigen vermag. Jedes Mitglied ist zu Ehrenämtern wählbar.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Überschüsse
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwandt werden. Die Mitglieder
erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstandes und alle übrigen Vereinsorgane haben über die
dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der
Vereinsmitlgieder Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod
  2. durch freiwilligen Austritt nach vorausgegangener schriftlicher Kündigung
    bis zum 01. Oktober mit Wirksamkeit zum Schluss des lfd. Kalenderjahres
  3. durch Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und zwar
in Fällen, in denen ein Mitglied in grober Weise gegen die gemeinsamen Interessen
verstößt oder mit den Beitragsleistungen für den Verein mehr als ein Jahr in Verzug ist.
Der Ausschluss wird 10 Tage nach Absendung des einschlägigen Beschlusses als
eingeschriebener Brief wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den
Beschluss binnen 1 Monat Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das
Vereinsvermögen.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Bestrebungen
des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins ist ehrenamtlich tätig und besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 1. stellvertr. Vorsitzenden
dem 2. stellvertr. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister

sowie 6 weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in direkter
Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt je nach dem Beschluss
der Mitgliederversammlung in geheimer oder offener Wahl. Die Amtsdauer
beträgt jeweils 2 Jahre, die aber früher widerrufen werden kann, wenn ein
wichtiger Grund nach § 27,2 BGB vorliegt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste
Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie werden vertreten durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und den
Schriftführer.
Zum Jahresende 1994 erfolgt eine Reduzierung des Vorstandes um 2 Mitglieder auf
dann 9 Personen und zwar scheiden dann 2 Vorstandsmitglieder aus dem Bereich
Detern aus dem Vorstand aus. Die Mitglieder aus den Gemeinden Detern, Filsum
und Nortmoor sind im Vorstand mit jeweils 3 Personen vertreten.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Ab dem 01.01.1995 ist der Vorstand dann beschlussfähig,
wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Schatzmeister ist für die Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins ver­antwortlich. Er legt der alljährlichen Mitgliederversammlung die Jahresab­rechnung vor, welche zuvor durch 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen einer Prüfung unterzogen wird. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vor­stand angehören. Jährlich wird ein Kassenprüfer neu gewählt. Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 11 Geschäftsführung

Der Verein kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, über dessen Einstellung und Arbeitsbedingungen der Vorstand ent­scheidet. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Versammlung der Mitglieder geordnet. Bei der Beschluss­fassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Die Einberufung der Mitglieder­versammlung muss unter Angabe der Tagesordnung 8 Tage vor der Versammlung schriftlich erfolgen, in dringenden Fällen mindestens 3 Tage vorher.
Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter genauer Angabe des Beratungs­gegenstandes gefordert wird.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Jedes Mitlied hat eine Stimme.
In den ersten drei Monaten des Geschäftjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand einen Geschäfts- und Kassenbericht zu geben. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Im Anschluss an den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer be­schließt die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mit­glieder. Dabei muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auf­lösung kann nur mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen, wobei mindestend die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Anderenfalls entschei­det die nächste Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird sein Vermögen zu gleichen Anteilen an seine Mitglieder verteilt.

Ausgestellt am xx.xx.xxxx tritt diese Satzung mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Vorsitzende des Vorstandes ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die von der Registerbehörde für erforderlich gehalten werden sollten, von sich aus vorzu­nehmen.